§ 19 Auskunft an den Betroffenen
(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf
Herkunft oder Empfänger dieser Daten beziehen, und
2. den Zweck der Speicherung.
In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft
erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen
Daten in Akten gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit der
Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der
für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis
zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die
speichernde Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der
Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb
gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder
vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle
dienen.
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung
personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den
Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die
Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministers der
Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit
der speichernden Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder
sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde
oder
3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer
Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der
überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten
werden müssen
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung
zurücktreten muß.
(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht,
soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf
die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung
verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Falle ist der Betroffene darauf
hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
wenden kann.
(6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein
Verlangen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit
nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt,
daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die
Mitteilung des Bundesbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse
auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht
einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(7) Die Auskunft ist unentgeltlich.
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