§ 19   Auskunft an den Betroffenen

(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über

    1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit  sie  sich  auf
    Herkunft oder Empfänger dieser Daten beziehen, und

    2. den Zweck der Speicherung.

In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten,  über  die  Auskunft
erteilt  werden  soll,  näher  bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen
Daten in Akten gespeichert,  wird  die  Auskunft  nur  erteilt,  soweit  der
Betroffene  Angaben  macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der
für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer  Verhältnis
zu  dem  vom  Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die
speichernde  Stelle  bestimmt  das  Verfahren,  insbesondere  die  Form  der
Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Absatz  1  gilt  nicht  für  personenbezogene  Daten,  die  nur  deshalb
gespeichert  sind,  weil  sie  aufgrund  gesetzlicher,  satzungsmäßiger oder
vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden  dürfen,  oder
ausschließlich  Zwecken  der  Datensicherung  oder  der Datenschutzkontrolle
dienen.

(3)   Bezieht   sich   die   Auskunftserteilung   auf    die    Übermittlung
personenbezogener      Daten      an      Verfassungsschutzbehörden,     den
Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst  und,  soweit  die
Sicherheit  des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministers der
Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

    1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der  in  der  Zuständigkeit
    der speichernden Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,

    2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung  gefährden  oder
    sonst  dem  Wohle  des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde
    oder

    3.  die  Daten  oder  die  Tatsache   ihrer   Speicherung   nach   einer
    Rechtsvorschrift   oder   ihrem   Wesen  nach,  insbesondere  wegen  der
    überwiegenden  berechtigten  Interessen  eines  Dritten,  geheimgehalten
    werden müssen

und  deswegen  das  Interesse  des  Betroffenen  an  der  Auskunftserteilung
zurücktreten muß.

(5) Die Ablehnung der  Auskunftserteilung  bedarf  einer  Begründung  nicht,
soweit  durch  die  Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf
die die  Entscheidung  gestützt  wird,  der  mit  der  Auskunftsverweigerung
verfolgte  Zweck  gefährdet würde. In diesem Falle ist der Betroffene darauf
hinzuweisen, daß er sich  an  den  Bundesbeauftragten  für  den  Datenschutz
wenden kann.

(6) Wird dem Betroffenen  keine  Auskunft  erteilt,  so  ist  sie  auf  sein
Verlangen  dem  Bundesbeauftragten  für  den Datenschutz zu erteilen, soweit
nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt,
daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die
Mitteilung des Bundesbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse
auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht
einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(7) Die Auskunft ist unentgeltlich.



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